
AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Geltungsbereich
Unsere Lieferungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder von unserer Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn diese durch uns schriftlich bestätigt werden. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
Angebote, Angebotsunterlagen, Vertragsabschluss
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. An Abbildungen, Zeichnungen , Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernde Angaben, soweit sie nicht ausdrücklich auch verbindlich bezeichnet werden. Der Besteller ist 4 Wochen an seine Bestellung unwiderruflich gebunden. Der Vertrag ist geschlossen, wenn wir innerhalb dieser Frist die Annahme schriftlich oder fernschriftlich bestätigen oder die Leistung angeführt haben. Dies gilt auch für solche Aufträge und Verträge, die durch Dritte vermittelt sind. Werden Aufträge telefonisch erteilt, trägt der Besteller die Verantwortung für Übermittlungsfehler in Bezug auf die Richtigkeit der Artikelnummer, der Mengenangabe usw. Wir haften nicht für Fehler, die sich aus den vom Besteller eingereichten Unterlagen oder durch mündliche Angaben des Bestellers ergeben. Eine Prüfungspflicht unsererseits besteht insoweit nicht.
Preise, Zahlungsbedingungen
Sämtliche Preise sind Nettopreise ohne Mehrwertsteuer. Die Mehrwertsteuer hat der Besteller in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich zu entrichten. Unsere Preise verstehen sich ab Werk Geeste. Verpackungs-, Fracht- und Versandkosten, Transportversicherung sowie sonstige anfallenden Nebenleistungen werden gesondert berechnet. Sollten zwischen dem Vertragsabschluss und dem vereinbarten oder tatsächlichen Lieferdatum bzw. der Erbringung der Leistung mehr als 4 Monate liegen, können wir unsere zum Zeitpunkt der Lieferung bzw. Leistungserbringung allgemein gültige Preise berechnen. Die Preiserhöhung ist vor Leistungserbringung schriftlich mitzuteilen. Der Besteller ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Preiserhöhung mehr als 5% beträgt. Der Rücktritt ist schriftlich innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Mitteilung über die Preiserhöhung zu erklären. Die Frist ist nur bei Zugang der Rücktrittserklärung innerhalb dieser Frist bei uns gewährt. Leistungen, die zur Durchführung des Auftrags notwendig sind oder auf Verlangen des Bestellers ausgeführt werden, werden zusätzlich berechnet; der Besteller verzichtet auf eine entsprechende Nachtragsvereinbarung. Rechnungsforderungen sind innerhalb von 20 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Bei Barzahlung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum gewähren wir 2% Skonto.
Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, sämtliche Forderungen fällig zu stellen und Verzugszinsen in Höhe von 6% über dem jeweiligen Diskontsatz der EZB oder Verzugszinsen in Höhe der Zinsen zu erheben, die von uns an die Hausbank für Überziehungskredite zu zahlen sind. Der Besteller ist jedoch berechtigt uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzugs kein oder ein geringer Schaden entstanden ist. Der Besteller kann gegen unsere Ansprüche nur aufrechnen, soweit eine Gegenforderung rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur geltend gemacht werden, soweit es aus Ansprüchen aus demselben Vertrag beruht.
Gerät der Besteller mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, können wir unbeschadet der sich aus diesen Bestimmungen weiter ergebenden Rechte dem Besteller eine Nachfrist von 14 Tagen setzen mit der Erklärung, dass nach Fristablauf die Erfüllung des Betrages durch uns abgelehnt wird. Nach Ablauf dieser Frist sind wir berechtigt, durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Besteller vom Vertrag zurückzutreten, alle bisher erbrachten Leistungen abzurechnen und/oder Schadensersatzansprüche zu stellen.
Lieferzeit
Leistungstermine und Fristen sind nur wirksam, sofern sie ausdrücklich schriftlich vereinbart sind. Die Lieferzeit beginnt am Tage der Klarstellung sämtlicher Einzelheiten und Einigung über alle Bedingungen des Auftrages und setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Sie wird so bemessen, dass sie bei ungehindertem Gang der Fabrikation mit Wahrscheinlichkeit eingehalten werden kann. Höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrungen, Rohstoffmangel und Stromsperren sowohl im eigenen Betrieb wie in fremden Werken, von denen die Herstellung abhängig ist, befreien uns von der Einhaltung bestimmt vereinbarter Lieferfristen. Sie berechtigen uns weiterhin, vom Vertrag ganz oder teilweise durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Besteller zurückzutreten.
Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Lieferverzug, so ist der Besteller berechtigt, für jede vollendete Woche Verzug eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 1% des Lieferwertes, maximal insgesamt 5% des Lieferwertes zu verlangen. Setzt uns der Besteller, nachdem wir bereits in Lieferverzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsanordnung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Besteller nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht; im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung auf 50% des eingetretenen Schadens begrenzt. Die Haftungsbegrenzungen gelten nicht bei Vereinbarungen eines kaufmännischen Fixgeschäftes; sie gelten ebenso dann nicht, wenn der Besteller wegen des zu vertretenden Verzugs geltend machen kann, dass sein Interesse an der Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen der Bestellers voraus. Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluss des Auftrags durch Umstände, die der Besteller zu vertreten hat, werden wir von der Verpflichtung der Einhaltung vereinbarter Termine frei. Schafft der Besteller auf unser Verlangen nicht unverzüglich Abhilfe, sind wir berechtigt, für den uns entstandenen Schaden Schadensersatz, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der bestellten Sache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
Abnahme, Gefahrübergang
Hat der Besteller nur Lieferung in Auftrag gegeben, ist Lieferung "ab Werk" vereinbart. Die Abnahme sonstiger Leistungen hat nach angezeigter Fertigstellung unverzüglich zu erfolgen; dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen und -lieferungen. Die Gefahr geht mit Abnahme bzw., Übergabe auf den Besteller über. Hat der Besteller die Lieferung oder Leistung bzw. einen Teil davon in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme als erfolgt. Nimmt der Besteller die Lieferung oder Leistung nicht ab und bleibt länger als 14 Tage mit der Abnahme in Rückstand, so können wir dem Besteller eine Nachfrist von 14 Tagen setzen mit der Erklärung, dass nach Ablauf dieser Frist die Abnahme abgelehnt wird. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist sind wir berechtigt, durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Besteller vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Für den Fall des Rücktrittes sind wir berechtigt, für Aufwendungen eine Entschädigung in Höhe von 15% der Auftragssumme zu verlangen, unbeschadet des Rechts des Bestellers, den Nachweis zu führen, der im konkreten Fall angemessene Betrag sei niedriger anzusetzen. Verlangen wir Schadensersatz, so beträgt dieser 20% der Vertragssumme. Dem Besteller bleibt das Recht vorbehalten, nachzuweisen, dass ein geringerer Schaden eingetreten ist.
Gewährleistung
Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten entsprechend den §§ 377, 378 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Lieferung vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt. Im Fall der Mängelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zwecke der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Lieferung nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort bestellerseits verbracht worden ist. Sind wir zur Mängelbeseitigung bzw. Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben oder schlägt in sonstiger Weise die Mängelbeseitigung bzw. Ersatzlieferung fehl. so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des vereinbarten Preises zu verlangen.
Soweit sich nachstehend nichts Anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers - gleich aus welchen Rechtsgründen - ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers. Diese Haftungsfreizeichnung gilt nur dann nicht, soweit die Schadensursache unsererseits auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht oder aber der Besteller wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung gem. §§ 463, 480 Abs. 2 BGB geltend macht. Unsere Ersatzpflicht für Sach- oder Personenschäden ist auf die Deckungssumme unserer Produkthaftpflicht-Versicherung beschränkt. Der Besteller verliert seine Gewährleistungsansprüche, sofern er ohne unsere Zustimmung und bevor uns Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde, Änderungen an der Lieferung vornimmt. Die Gewährleistungspflicht beträgt 6 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mängelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.
Eigentumsvorbehalt
Sämtliche Lieferungen und Leistungen bleiben – soweit gesetzlich möglich – bis zur vollständigen Zahlung aller Ansprüche aus dem Auftrag bzw. Vertrag unser Eigentum. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, unsere Lieferung zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Lieferung durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Nach Rücknahme der Lieferung sind wir zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
Der Besteller ist verpflichtet, unsere Lieferung pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
Der Besteller ist berechtigt, unsere Lieferungen im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura - Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob unsere Lieferung nach Vereinbarung weiterveräußert worden ist oder nicht. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seiner Zahlungsverpflichtung aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt; alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.
Die Verarbeitung oder Umbildung unserer Lieferung durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird unsere Lieferung mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns. Der Besteller tritt uns die Forderung aus einem Weiterverkauf oder einer Weiterverarbeitung der Vorbehaltsware ab, und zwar auch insoweit, als die Ware verarbeitet ist.
Wir verpflichten uns, die uns zustehende Sicherheit auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert unsere Sicherheit die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
Gerichtsstand, Erfüllungsort, Sonstiges
Sofern der Besteller Vollkaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitz zu verklagen. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
Sollten einzelne Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.